Satzung

Satzung der Musikschule Owen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Musikschule Owen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (VR 230297).

(2)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3)     Der Verein hat seinen Sitz in Owen.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer Musikschule in Owen. Diese soll auf der Grundlage rhythmisch-musikalischer Erziehung eine möglichst große Zahl von Schülern erreichen und deren natürliche musikalische Anlagen entwickeln. Besondere Begabungen sollen früh erkannt und entsprechend gefördert werden.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Owen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Förderndes Mitglied ist, wer dem Verein neben dem Jahresbeitrag weitere regelmäßige oder unregelmäßige Zuwendungen macht.

(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(3)    Der Ausschuss entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4)    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und muss dort spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Bei einem Wegzug des Mitglieds aus der bisherigen Wohnortgemeinde kann der Austritt zum Monatsende des Wegzugs erklärt werden.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Ausschusses über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Ausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt, sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an allen öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Am Musikunterricht können nur Schüler teilnehmen, wenn sie selbst oder ihr Erziehungsberechtigter Mitglied sind. Ausnahmen kann der Ausschuss zulassen. Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist stimmberechtigt und nimmt dadurch an der Gestaltung des Vereinslebens teil.

(2)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins einzuhalten, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu fördern und die Interessen des Vereins zu vertreten.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Für die Verwirklichung seiner gemeinnützigen Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)    Des Weiteren werden Unterrichtsgebühren erhoben, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mit dem Beitritt erteilt das Mitglied eine Abbuchungsermächtigung für Beiträge und laufende Unterrichtsgebühren.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss, die Schulleitung und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins iSv. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 500,00 kann der Verein nur durch den gesamten Vorstand vertreten werden.

(3)    Jede Vorstandsänderung ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

(4)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.

c)       Festsetzung der Honorierung der Lehrkräfte in Abstimmung mit Rechnungsführer und Schulleitung

§9 Ausschuss

(1)     Der Ausschuss besteht aus höchstens 10 Mitgliedern:

a)    dem Vorsitzenden

b)   dem Stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Rechnungsführer

d)   dem Schriftführer

e)   dem Schulleiter

f)     dem Stellvertretenden Schulleiter

g)    dem Lehrervertreter

h)   weiteren Vereinsmitgliedern, darunter möglichst einem mindestens 16 Jahre alten Musikschüler

(2)     Der Ausschuss besorgt und regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere besorgt der Ausschuss die Aufstellung des Haushaltsplanes, setzt die Unterrichtsgebühren fest und genehmigt die vom Leiter vorgelegte Ausbildungsordnung.

(3)     Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Ausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Er kann zur Beratung einzelner Fragen fachkundige Personen heranziehen, die lediglich beratende Stimme haben.

(4)     Sitzungen des Ausschusses beruft der Vorstand ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.

(5)     Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, welcher der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Rechnungsführer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Er präsentiert den von den Kassenprüfern überprüften Rechenschaftsbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Rechnungsführer verwaltet und pflegt die Mitgliederdatei des Vereins.

(6)     Der Schriftführer sorgt für die Anfertigung einer Niederschrift aller ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und aller Ausschusssitzungen.

(7)     Der Lehrervertreter wird von der Lehrerversammlung gewählt.

(8)     Die Ausschussmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§10 Schulleitung

(1)     Die Leitung der Schule erfolgt durch den Schulleiter und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Schulleiter. Die Leitung der Schule hat künstlerische, technische und organisatorische Aufgaben. Diese Bereiche können getrennt werden.

(2)     Die Schulleitung wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre bestellt.

(3)     Die Schulleitung ist für die Planung und Durchführung des Unterrichts verantwortlich. Die Anstellung von Lehrkräften erfolgt auf Vorschlag der Schulleitung durch den Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

(1)     Der Vorstand beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, eine Mitgliederversammlung ein. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese ein Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, ist der restliche Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

(2)     Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schulleiters, des Stellvertretenden Schulleiters , des Schriftführers, des Rechnungsführers und der weiteren Ausschussmitglieder im Wechsel für jeweils 2 Jahre. Der Vorsitzende, der Schriftführer, der Stellvertretende Schulleiter und 2 Beisitzer werden in geraden Jahren gewählt. Der Stellvertreter, der Schulleiter, der Rechnungsführer und die weiteren Beisitzer werden in ungeraden Jahren gewählt. Im Bedarfsfall kann von diesem Modus abgewichen werden.

b)   Genehmigung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Schulleitung, Entlastung des Vorstands und des Ausschusses

c)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

d)   Bestellung von 2 Kassenprüfern

e)   Festsetzung des Jahresbeitrages

f)     Entscheidung über die Anträge zur Mitgliederversammlung

g)    Auflösung des Vereins

h)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ausschusses

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anwesenden Mitglied übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen schriftlichen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§13 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung des Vereins

Falls die Mitgliederversammlung im Falle des Beschlusses über die Auflösung des Vereins nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§15 Veröffentlichungsorgan des Vereins

Das Veröffentlichungsorgan des Vereins ist das Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungs-Verbandes Lenningen.

§16 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Ausschuss hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt oder eine Aufwandsentschädigung für  bestimmte Tätigkeiten festgesetzt werden. § 2, Absatz 4 und 5 (satzungsgemäße Verwendung von Geldern) ist zu beachten.

Owen, den 06.11.2019
Prof. Dr. Christoph Ulrich (Vorsitzender) 
Sven Neuffer (Stellvertretender Vorsitzender)